Gestern gab es ein Urteil, indem ein Lehrer freigesprochen wurde, der sexuellen Kontakt mit seiner 14-Jährigen Schülerin hatte. Hierzu habe ich einen kleinen Aufsatz verfasst:
Generelles zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen
Ein normaler Geschlechtsverkehr mit einer Person über 14 und unter 16 zu einem über 21-Jährigen ist legal (Vgl. §182 StGB Abs. 3, http://bit.ly/wNeGQw (Tiroler Tageszeitung) im 5. Absatz). Ab dem Alter von 14 Jahren ist Menschen laut des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Recht der sexuellen Selbstbestimmung gegeben (http://bit.ly/wfs5Hm Helmut Graupner, Buch von 1997 in Sexualität, Jugendschutz und Menschenrechte (ISBN 978-3-631-31790-7)).
Eltern, Lehrer oder sonstige Personen können hier wie auch in die Religionsfreiheit nicht eingreifen, da es sich um ein Menschenrecht handelt (http://bit.ly/yFQatY Amnesty International, Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht). Dieser Geschlechtsverkehr muss ohne Bezahlung laufen (Vgl. §182 StGB Abs. 2) und es darf keine Zwangslage ausgenutzt werden (Vgl. §182 StGB Abs. 1).
Eine Beziehung kann nicht verboten werden, jedoch der Umgang. Experten empfehlen dennoch, das für die freie Entwicklung des Kindes nicht zu tun (http://bit.ly/yfJwS2 Deutsche Telekom Fachartikel: Beziehung zu Älteren nicht verbieten).
Prüfen der sexuellen Selbstbestimmung
Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung vorhanden ist (Vgl. §182 StGB Abs. 3). Dabei kommt es darauf an, ob der Täter erkennen kann, dass das Opfer außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: Wann fehlt einem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?)).
Der Täter muss sich allerdings der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung bewusst sein (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: Wie ist es bei eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit?)) und kann auch nur dann bestraft werden. Es ist dabei zu beachten, dass die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit auch aufgrund von Unreife, Leichtsinn und Unkenntnis in Initiativen des Opfers ausdrücken kann (verboten z.B. Sex mit behinderten Personen oder entmündigte, bzw. willensunfähige Personen).
Ausnutzen der sexuellen Selbstbestimmung
Bestraft werden kann auch nur die Ausnutzung der sexuellen Selbstbestimmung. Während früher auch das Verführen strafbar war, ist heutzutage nur das Ausnutzen strafbar (Lencker in: Schönke/Schwöder, 1997, §182 Rdn. 12). Von Ausnutzung spricht man immer dann, bei Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: Was ist „Ausnutzen“ im Sinne dieser Vorschrift?)).
Es muss vom Täter vorsätzlich gehandelt werden, denn sonst kann man nicht von einer Ausnutzung sprechen (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: Kann nur der Täter bestraft werden, der vorsätzlich handelt?) / Krit. dazu Lackner/Kühl, 1999, §185 Rdn. 6). Das Gericht muss nachweisen, dass die Person nicht reif ist, nicht andersherum.
Kommt es im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses zu sexuellen Handlungen, fehlt es bereits am Ausnutzen (=Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung) und somit ist kein Straftatbestand erfüllt (Maurach/Schroeder/Maiwald, 1995, S. 199 / Klaus Laubenthal, 2000, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Seite 155).
Fazit
Innerhalb einer Liebesbeziehung ist Geschlechtsverkehr generell legal. Darüber sprechen mehrere Urteile, sowie die Rechtsexperten Maurach, Schroeder, Maiwald und Klaus Laubenthal (1995, 2000).
Bekannte Urteile
Sex eines 32-jährigen Vertretungslehrers mit Schülerin (http://bit.ly/wNeGQw Tiroler Tageszeitung)
Ein Mann wurde nach dem Sex mit einer 15-Jährigen kurz verurteilt, das Urteil wurde aber sofort aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass er nicht bestraft werden darf (http://bit.ly/zKOBMc Urteil vom Bundesverfassungsgericht: BGH 2 StR 589/06 – Beschluss vom 18. April 2007 (LG Kassel))
40-Jähriger Politiker hat Beziehung mit 16-Jähriger (juristisch gesehen in diesem Zusammenhang, wie 14-Jährige zu werten, da beide juristisch Jugendlich genannt werden), (http://bit.ly/rty083 Hamburger Abendblatt, Von Bötticher stolpert über Beziehung mit Jugendlicher, (http://bit.ly/zA9PIY Juraforum – Begriffserklärung Jugendliche))
Urteil zu Oralverkehr mit 15-Jähriger aufgehoben (http://bit.ly/zfMxIH OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, 2b Ss 167/00 – 51/00 I)