Habe heute ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bekommen.
Es geht um das folgende Video:
(Quelle: PETA)
Ein Pfleger des Tierparks Berlin ist zu sehen, wie es ein Elefantenbaby mit einer Metallstange verprügelt. Da das Verfahren gegen den Tierpfleger eingestellt wurde, habe ich eine „sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde“ eingeleitet.
Dis Staatsanwältin schreibt dazu:
[…]
Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin zu ergreifen, insbesondere anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt.Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß $$ 17, l8 Tierschutzgesetz (TierSchG) liegen nicht vor.
Nach $ 17 Nr. 2 TierSchG wird bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Vorliegend ist zunächst nicht ersichtlich, dass der beschuldigte Tierpfleger aus Rohheit gehandelt hat. Denn aufgrund der sich aus der hier vorliegenden Filmdokumentation ergebenden Motivation des Tierpflegers war ein Handeln aus gefühlloser Gesinnung nicht erkennbar, und es ließ sich insbesondere nicht die Annahme begründen, dass die Gewaltanwendung bewusst über das zum Erreichen seines Ziels erforderliche Maß hinaus ging. Ferner ist nicht feststellbar, dass die durch den Elefanten erlittenen Schmerzen läinger anhaltend oder wiederholend waren, da nur ein – nämlich der
verfahrensgegenständliche Vorfall bekannt ist.Jedenfalls fehlte es dem beschuldigten Tierpfleger an dem subjektiven Tatbestand bezüglich einer erheblichen Schmerzzufügung i.S.d. $ 17 Nr.2, 18 Abs. I Nr. 1 TierSchG, weil selbst der für das Elefantenhaus zuständige Tierarzt davon ausgeht, dass Elefanten derartige Schläge nicht bemerken.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schläge dazu dienten, sich vor dem Elefanten Respekt zu verschaffen, um später nicht selbst in Todesgefahr zu geraten. Daher fehlte es an einer Schmerzzufügung ohne vemänftigen Grund im Sinne des $ 18 Abs. 1 Nr. I TierSchG.
Abschließend weise ich darauf hin, dass sich die Senatsverwaltung für Justiz, der die Sache inzwischen ebenfalls zur Entscheidung vorgelegen hat, dieser Rechtsauffassung angeschlossen hat.
Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.
Ich habe dafür kein Verständnis.
Insbesondere auch nicht für diese Stelle: „Nach $ 17 Nr. 2 TierSchG wird bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“.


beantragt hatte – einfach nur zum Spaß. Also habe ich mir gedacht, es wäre doch eigentlich auch ganz interessant, was die Schufa über mich gespeichert habe.


All das passiert jungen Menschen dort in so einer kurzen Zeit… Ein junges Mädchen hatte mit einem Jungen in der Schule Oralsex. Das Mädchen wurde als lebenslanger Sextäter eingestuft. Ein Junge schoss ein etwas Foto von sich. Er wurde wegen Besitz von Kinderponografie angeklagt.
deutschlandweit gilt, zählt nicht für Mobilteile von schnurlosen Festnetztelefonen.
nichts „klar“.
sein. Der Werbung zufolge rennen hunderte Frauen dem Benutzer des Deodorants hinterher.

über die Verleihung der Big Brother Awards 2009 informieren. Dieser Preis, auch „Oscars für Datenkraken“ genannt, wird jährlich an bekannte Personen und Unternehmen verliehen, die sich nicht an geltende Datenschutzgesetze halten, ihre Mitarbeiter bespitzeln oder sonst in irgendeiner Form die persönliche Freiheit außer Kraft setzen.
möglich, sich seine Passwort-Daten über eine gefälschte Internetseite abknöpfen zu lassen?