Vor einigen Tagen habe ich auf Facebook meinen Offenen Brief an Burger King Deutschland veröffentlicht. 21 Mängel hatte ich während meines Besuchs bei Burger King innerhalb von zwei Stunden feststellen müssen.
Entsprechend groß war das Entsetzen meiner Leser. Viele schilderten mir ähnliche Erfahrungen. Gleich mehrfach wurde der Ruf laut, das auf jeden Fall das Gesundheitsamt eingeschalten werden müsse. Ich habe mir etwas Gedanken gemacht und kam auch zu diesem Schluss.
Somit habe ich heute folgendes Schreiben an das Gesundheitsamt übermittelt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne Meldung machen zu einem Restaurantbesuch „der anderen Art“. Letzten Samstag habe ich das Burger King Restaurant in Schwenningen besucht. Während meines 2,5-stündigen Aufenthaltes sind mir 14 Mängel aufgefallen, teilweise Verstöße gegen die Corona-Verordnung, die ich Ihnen gerne mitteilen möchte – in der Hoffnung, dass sie sich der Sache annehmen: teile Ihnen daher folgende Mängel mit:
▪️ VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR KONTAKTDATENERFASSUNG:
(§ 6, Abs. 1 Corona-VO)
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt gebeten, einen Corona-Zettel zur Kontaktdatenerfassung mit meinen Daten aufzufüllen. Es hätte hierfür 4 Möglichkeiten gegeben, jedoch wurde ich weder vor oder während des Bestellvorgangs, noch während der Zubereitung meiner Bestellung oder bei der Übergabe meiner Bestellung gebeten, darüber informiert, dass es eine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung gibt. Ich habe mehrfach beobachtet, dass auch viele andere Gäste nicht gebeten wurden, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.
▪️ SAMMLUNG FALSCHER DATEN FÜR KONTAKTDATENERFASSUNG:
(§ 6, Abs. 1 Corona-VO)
Als ich bei meiner zweiten Bestellung auf Eigeninitiative darum bat, meine Kontaktdaten hinterlassen zu dürfen und dann einen „Corona-Zettel“ zur Kontaktdatenerfassung bekam, fiel mir auf, dass in diesem Restaurant seit Wochen falsche und unzulässige Daten gesammelt wurden. In dem Formular wird der Gast gebeten, entweder TELEFONNUMMER oder E-MAIL-ADRESSE zu hinterlassen (siehe Bild 7). Die Angabe der Mailadresse ist in Baden-Württemberg – aufgrund Bedenken im Datenschutz nicht mehr erlaubt! Gemäß der aktuell gültigen Corona-VO muss ein Gast entweder seine TELEFONNUMMER oder POSTANSCHRIFT hinterlassen. Seitens dem Restaurant wurden somit seit Wochen falsche Kontaktdaten der Gäste erhoben.
▪️ MISSACHTUNG ABSTANDSREGELUNG / „CORONA-SCHUTZWAND“
(§ 2, Abs. 1 Corona-VO)
Die Mitarbeiterin (im folgenden „Kassiererin“ genannt) hat mich auf „meiner Seite“ der Corona-Schutzscheibe bedient. Um meine Bestellung aufzunehmen, stand sie nicht HINTER, sondern NEBEN der Corona-Schutzwand – 60-80 cm von mir entfernt (in dem Durchgang, der für Mitarbeitende gedacht ist, um zwischen Küchenbereich und Restaurantbereich zu wechseln, was dann gleichzeitig dazu geführt hat, dass der Abstand zwischen der Kassiererin und den den Durchgang nutzenden Mitarlbeitern ebenfalls nicht mehr gewahrt war). Ihr Gesicht befand sich somit also auf „meiner Seite“ der Schutzwand. Dies ist ein Verstoß gegen § 2, Abs.1 CoronaVO.
Erst nach Aufnahme der gesamten Bestellung und Annahme des Zahlbetrags, begab sie sich erstmals dahinter, um das Rückgeld zu holen.
Das bemängelte Verhalten der Mitarbeiterin wurde so bei jedem einzelnen Bestellvorgang wiederholt, den ich während meines gesamten Aufenthaltes gesehen habe. Aber auch andere, mit der Annahme von Bestellungen beauftragte Mitarbeiter agierten auf die gleiche Weise. Keine einzige Bestellung wurde.
▪️ VERSTOẞ GEGEN DAS DESINFEKTIONSGEBOT
(§ 4, Nr. 3 Corona-VO)
Ich betrat die Lokalität um 15:00 Uhr und verließ sie wieder um 17:30 Uhr, war also nicht einmal in der „Hauptessenszeit“ dort. Trotzdem schienen die Mitarbeiter während dieses langen Zeitraums so überfordert gewesen zu sein, dass sich keine Zeit fand, Hygienemaßnahmen/Reinigungsarbeiten durchzuführen. Während meines gesamten Aufenthaltes habe ich im Restaurantbereich KEINEN EINZIGEN Mitarbeiter gesehen, der sich mit Sauberkeit/Hygiene beschäftigte.
Betonen möchte ich, dass es dabei nicht nur an der Durchführung der Standard-Hygienemaßnahmen, wie sie in Restaurants üblich sind (Bodenreinigung; Abräumen/Abwischen der Tische) mangelte, – selbst die wegen der akuten Pandemie in der Corona-Verordnung in § 4, Nr. 3 vorgegebenen, regelmäßig durchzuführenden Desinfektionen von Tischflächen wurden zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Es erreichten mich nach Veröffentlichung meiner Erfahrung in diesem Restaurant zahlreiche Zuschriften von Lesern, die mir bestätigen, dass Verpflichtungen Burger Kings bzgl. der Desinfektionspflicht auch an anderen Tagen und zu anderen Uhrzeiten nicht durchgeführt werden.
Behelfsmäßig blieb den Gästen keine andere Möglichkeit, die Tische in Eigeninitiative mit Servietten abzuwischen (Bilder wie das Symbolbild 9 habe ich an diesem Tag mehrfach beobachten können), was natürlich keiner Desinfektion gleichkommt und nur die deutlich sichtbaren Verunreinigungen entfernt. Die Möglichkeit, ein desinfizierendes Mittel auf die Servietten aufzutragen, um bei der selbst durchgeführten Tischreinigung wenigstens einen ausreichenden Desinfektionsgrad zu erreichen bestand nicht, da sich der einzige vorhandene Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich befindet und für das Restaurant während der Corona-Pandemie eine Einbahnstraßenregelung herrscht (Eingang = kein Ausgang; Ausgang = kein Eingang).
Für die Verbreitung von Erregern aller Art ist dieses Restaurant ein Paradies.