36 EUR Abgabe an die GEMA stecken in jedem Smartphone-Preis

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androidSchon oft habe ich mich gewundert, warum Smartphones in Deutschland so viel teurer sind, als z.B. in den USA. Ein Grund sind die teuren Abgaben an Verwertungsdienste, wie z.B. die GEMA.

Nicht nur Technik und Software, die Entwicklung, Verpackung, Transport, Marketing und Werbung sind Grund für die teuren Preise von Smartphones. Für fast jedes Smartphone zahlt man 36 Euro Pauschalabgabe für Urheberrechtsverwertung, unter anderem an die GEMA.

Für jedes Gerät, welches zum Speichern geeignet ist, werden diese Gebühren fällig. Neben Rohlingen, Brennern, Festplatten, Fotokopierern, Festplatten, USB-Sticks und Speicherkarten umfassen diese Kosten eben auch Smartphones. Ab einer Speichergröße von 8 GB werden seit Januar 2011 36 EUR, für Geräte mit weniger Speicher 16 EUR und für Geräte ohne Touchscreen 12 EUR Extraabgabe.

Wie das Blog Androidnext berichtet, werden ein Teil davon auch für die bürokratische Infrastruktur verwendet: Die Gelder werden nämlich zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) überwiesen und gehen von dort aus an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sowie die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) – vier Instanzen, deren Aufgabe in erster Linie darus besteht, Gelder einzunehmen und zu verteilen.

Was daran allerdings richtig wundert: Wenn man schon beim Smartphone-Kauf so viel an die GEMA zahlt, warum kann man dann nicht wenigstens auch YouTube-Videos auf seinem Gerät schauen, die in Deutschland gesperrt sind? Letztendlich verlangt die GEMA ja dann für die Nutzung dieser Videos doppelte Abgaben – einmal von Youtube und einmal vom Smartphoneinhaber. In keiner anderen Branche wäre das möglich. Doch selbst die Politik tut nichts dagegen.

Die GEMA ist eine wichtige Organisation für Künstler – aber die Vorgehensweise finden wir nicht toll.

Was sagen Sie dazu? Finden Sie diese Urheberrechtsabgabe gerechtfertigt?

Megaupload ist tot. :(

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Immer mehr Onlinedienste, die Piraterie fördern, werden von Behörden abgeschalten. So wurde letztes Jahr der Streaming-Dienst kino.to abgeschafft. Gestern traf es megaupload.com. Das FBI hatte die Schließung veranlasst.

Auch das Bundeskriminalamt war bei der Aktion, bei der mehrere Wohnungen international, darunter auch in Deutschland, durchsucht wurden, beteiligt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels lag uns noch kein Statement über die Art der Ermittlungen und Unterstützung des FBI vor.

Die Beschuldigten sollen mit megaupload.com einen Betrag von 175 Millionen US-Dollar erwirtschaftet und einen Schaden in Höhe von 500 Millionen US-Dollar verursacht haben. Nach eigenen Angaben hatte der Dienst 1 Milliarde Visits sowie 150 Millionen angemeldete Nutzer und täglich etwa 50 Millionen Visits. Megaupload umfasste 4% des gesamten Internets. Die Finanzierung des Dienstes konnte durch Werbung und kostenpflichtige Premium-Accounts erreicht werden.

Im Dezember letzten Jahres bekannten sich viele prominente Musiker und Schauspieler wie Will.I.am, Kanye West, Snoop Dogg und Schauspieler Jamie Foxx zur Nutzung von Megaupload in einem Musik-Video, das Universal kurze Zeit später entfernen ließ. Nach Bekanntwerden der gestrigen Festnahmen und Stilllegung der Seite attackierte die Hackergruppe Anonymous nach eigenen Angaben die Websites der Recording Industry Association of America (RIAA), Universal Music Group, MPAA.org, des US Copyright Office, BMI, Warner Music Group, FBI.gov und sonymusic.com.

Was sagt ihr dazu?

Ein paar Gedanken zum ‚Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen‘

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Gestern gab es ein Urteil, indem ein Lehrer freigesprochen wurde, der sexuellen Kontakt mit seiner 14-Jährigen Schülerin hatte. Hierzu habe ich einen kleinen Aufsatz verfasst:

Generelles zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen

Ein normaler Geschlechtsverkehr mit einer Person über 14 und unter 16 zu einem über 21-Jährigen ist legal (Vgl. §182 StGB Abs. 3, http://bit.ly/wNeGQw (Tiroler Tageszeitung) im 5. Absatz). Ab dem Alter von 14 Jahren ist Menschen laut des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Recht der sexuellen Selbstbestimmung gegeben (http://bit.ly/wfs5Hm Helmut Graupner, Buch von 1997 in ‚Sexualität, Jugendschutz und Menschenrechte‘ (ISBN 978-3-631-31790-7)).

Eltern, Lehrer oder sonstige Personen können hier – wie auch in die Religionsfreiheit – nicht eingreifen, da es sich um ein Menschenrecht handelt (http://bit.ly/yFQatY Amnesty International, ‘Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht‘). Dieser Geschlechtsverkehr muss ohne Bezahlung laufen (Vgl. §182 StGB Abs. 2) und es darf keine Zwangslage ausgenutzt werden (Vgl. §182 StGB Abs. 1).

Eine Beziehung kann nicht verboten werden, jedoch der Umgang. Experten empfehlen dennoch, das für die freie Entwicklung des Kindes nicht zu tun (http://bit.ly/yfJwS2 Deutsche Telekom Fachartikel: ‚Beziehung zu Älteren nicht verbieten‘).

Prüfen der sexuellen Selbstbestimmung

Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung vorhanden ist (Vgl. §182 StGB Abs. 3). Dabei  kommt es darauf an, ob der Täter erkennen kann, dass das Opfer außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wann fehlt einem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?‘)).

Der Täter muss sich allerdings der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung bewusst sein (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wie ist es bei eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit?‘)) und kann auch nur dann bestraft werden. Es ist dabei zu beachten, dass die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit auch aufgrund von Unreife, Leichtsinn und Unkenntnis in Initiativen des Opfers ausdrücken kann (verboten z.B. Sex mit behinderten Personen oder entmündigte, bzw. willensunfähige Personen).

Ausnutzen der sexuellen Selbstbestimmung

Bestraft werden kann auch nur die ‚Ausnutzung der sexuellen Selbstbestimmung‘. Während früher auch das ‚Verführen‘ strafbar war, ist heutzutage nur das ‚Ausnutzen‘ strafbar (Lencker in: Schönke/Schwöder, 1997, §182 Rdn. 12). Von Ausnutzung spricht man immer dann, bei Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Was ist „Ausnutzen“ im Sinne dieser Vorschrift?‘)).

Es muss vom Täter vorsätzlich gehandelt werden, denn sonst kann man nicht von einer Ausnutzung sprechen (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Kann nur der Täter bestraft werden, der vorsätzlich handelt?‘) / Krit. dazu Lackner/Kühl, 1999, §185 Rdn. 6). Das Gericht muss nachweisen, dass die Person nicht reif ist, nicht andersherum.

Kommt es im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses zu sexuellen Handlungen, fehlt es bereits am Ausnutzen (=Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung) und somit ist kein Straftatbestand erfüllt (Maurach/Schroeder/Maiwald, 1995, S. 199 / Klaus Laubenthal, 2000, ‚Sexueller Missbrauch von Jugendlichen‘, Seite 155).

Fazit

Innerhalb einer Liebesbeziehung ist Geschlechtsverkehr generell legal. Darüber sprechen mehrere Urteile, sowie die Rechtsexperten Maurach, Schroeder, Maiwald und Klaus Laubenthal (1995, 2000).

Bekannte Urteile

•    Sex eines 32-jährigen Vertretungslehrers mit Schülerin (http://bit.ly/wNeGQw Tiroler Tageszeitung)
•    Ein Mann wurde nach dem Sex mit einer 15-Jährigen kurz verurteilt, das Urteil wurde aber sofort aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass er nicht bestraft werden darf (http://bit.ly/zKOBMc Urteil vom Bundesverfassungsgericht: BGH 2 StR 589/06 – Beschluss vom 18. April 2007 (LG Kassel))
•    40-Jähriger Politiker hat Beziehung mit 16-Jähriger  (juristisch gesehen in diesem Zusammenhang, wie 14-Jährige zu werten, da beide juristisch Jugendlich genannt werden), (http://bit.ly/rty083 Hamburger Abendblatt, ‚Von Bötticher stolpert über Beziehung mit Jugendlicher‘, (http://bit.ly/zA9PIY Juraforum – Begriffserklärung ‚Jugendliche‘))
•    Urteil zu Oralverkehr mit 15-Jähriger aufgehoben (http://bit.ly/zfMxIH OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, 2b Ss 167/00 – 51/00 I)