Eigene Rechtseinstellung: Schwarzfahr-Fan vor Gericht.

Veröffentlicht am

Den Paragrafen „Erschleichen von Leistungen“ hat er sich selbst definiert: Wenn er deutlich anzeigte, dass er bvgschwarzfuhr, so könne es sich auch nicht um „erschleichen handen“.

Wenn Edgar von H. mit der Bahn fährt, steckt er sich vorher ein Schild an die Jacke. Aufschrift: „Freie Fahrt in Bus und Bahn. Ich zahle nicht!“ Herr von H. ist nämlich der Meinung, dass wenn er deutlich anzeigt, dass er nicht bezahlt, er auch keine Leistung erschleichen würde. Nach dem Strafrecht könne man ihn somit nicht belangen. Freitag saß er dennoch wieder im Amtsgericht.

Mehrere Aktenordner brachte der Schwarzfahrer mit. Die 24 Fälle der Anklage gab er freimütig zu. Edgar von H. genehmigt sich seit zwei Jahren einen Nulltarif. Schließlich habe er kein Geld, um Bus oder Bahn zu bezahlen. Trotzdem sieht es nicht gut aus, für ihn: Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits vor elf Jahren, dass das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ eine weite Auslegung zulasse.

Ein Urteil gegen Edgar von H. ist aber vorerst nicht in Sicht. Weil Zeugen fehlten, wurde der Prozess ausgesetzt.

Foto: Pixelio.de / Bardewyk.com