36 EUR Abgabe an die GEMA stecken in jedem Smartphone-Preis

Veröffentlicht am

androidSchon oft habe ich mich gewundert, warum Smartphones in Deutschland so viel teurer sind, als z.B. in den USA. Ein Grund sind die teuren Abgaben an Verwertungsdienste, wie z.B. die GEMA.

Nicht nur Technik und Software, die Entwicklung, Verpackung, Transport, Marketing und Werbung sind Grund für die teuren Preise von Smartphones. Für fast jedes Smartphone zahlt man 36 Euro Pauschalabgabe für Urheberrechtsverwertung, unter anderem an die GEMA.

Für jedes Gerät, welches zum Speichern geeignet ist, werden diese Gebühren fällig. Neben Rohlingen, Brennern, Festplatten, Fotokopierern, Festplatten, USB-Sticks und Speicherkarten umfassen diese Kosten eben auch Smartphones. Ab einer Speichergröße von 8 GB werden seit Januar 2011 36 EUR, für Geräte mit weniger Speicher 16 EUR und für Geräte ohne Touchscreen 12 EUR Extraabgabe.

Wie das Blog Androidnext berichtet, werden ein Teil davon auch für die bürokratische Infrastruktur verwendet: Die Gelder werden nämlich zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) überwiesen und gehen von dort aus an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sowie die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) – vier Instanzen, deren Aufgabe in erster Linie darus besteht, Gelder einzunehmen und zu verteilen.

Was daran allerdings richtig wundert: Wenn man schon beim Smartphone-Kauf so viel an die GEMA zahlt, warum kann man dann nicht wenigstens auch YouTube-Videos auf seinem Gerät schauen, die in Deutschland gesperrt sind? Letztendlich verlangt die GEMA ja dann für die Nutzung dieser Videos doppelte Abgaben – einmal von Youtube und einmal vom Smartphoneinhaber. In keiner anderen Branche wäre das möglich. Doch selbst die Politik tut nichts dagegen.

Die GEMA ist eine wichtige Organisation für Künstler – aber die Vorgehensweise finden wir nicht toll.

Was sagen Sie dazu? Finden Sie diese Urheberrechtsabgabe gerechtfertigt?