Rentner wegen Ausweis-Bußgeld von 50 EUR nun bis zu 6 Monate in Haft

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Alter Mann weigert sich, seinen Personalausweis zu verlängern. Einerseits gilt gleiches Recht für alle. Andererseits kostet den Staat jeden Tag des Gefängnisaufenthalts dieses alten Mannes 15 EUR – über 6 Monate also 2700 EUR. Ich frage mich also, wo das Verhältnis zu den 50 EUR ist, die er bezahlen soll – zumal dieser Mann an Leukämie und Diabetes leidet. Da dachte sich wohl einer: „Mist, wir kommen nicht an die 50 EUR. Lass ihn uns für 2700 EUR bestrafen, dass endlich mal ein richtiger Schaden entsteht!“!?!?

Zum Artikel beim Schwarzwälder Boten

Ein paar Gedanken zum ‚Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen‘

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Gestern gab es ein Urteil, indem ein Lehrer freigesprochen wurde, der sexuellen Kontakt mit seiner 14-Jährigen Schülerin hatte. Hierzu habe ich einen kleinen Aufsatz verfasst:

Generelles zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen

Ein normaler Geschlechtsverkehr mit einer Person über 14 und unter 16 zu einem über 21-Jährigen ist legal (Vgl. §182 StGB Abs. 3, http://bit.ly/wNeGQw (Tiroler Tageszeitung) im 5. Absatz). Ab dem Alter von 14 Jahren ist Menschen laut des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Recht der sexuellen Selbstbestimmung gegeben (http://bit.ly/wfs5Hm Helmut Graupner, Buch von 1997 in ‚Sexualität, Jugendschutz und Menschenrechte‘ (ISBN 978-3-631-31790-7)).

Eltern, Lehrer oder sonstige Personen können hier – wie auch in die Religionsfreiheit – nicht eingreifen, da es sich um ein Menschenrecht handelt (http://bit.ly/yFQatY Amnesty International, ‘Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht‘). Dieser Geschlechtsverkehr muss ohne Bezahlung laufen (Vgl. §182 StGB Abs. 2) und es darf keine Zwangslage ausgenutzt werden (Vgl. §182 StGB Abs. 1).

Eine Beziehung kann nicht verboten werden, jedoch der Umgang. Experten empfehlen dennoch, das für die freie Entwicklung des Kindes nicht zu tun (http://bit.ly/yfJwS2 Deutsche Telekom Fachartikel: ‚Beziehung zu Älteren nicht verbieten‘).

Prüfen der sexuellen Selbstbestimmung

Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung vorhanden ist (Vgl. §182 StGB Abs. 3). Dabei  kommt es darauf an, ob der Täter erkennen kann, dass das Opfer außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wann fehlt einem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?‘)).

Der Täter muss sich allerdings der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung bewusst sein (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wie ist es bei eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit?‘)) und kann auch nur dann bestraft werden. Es ist dabei zu beachten, dass die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit auch aufgrund von Unreife, Leichtsinn und Unkenntnis in Initiativen des Opfers ausdrücken kann (verboten z.B. Sex mit behinderten Personen oder entmündigte, bzw. willensunfähige Personen).

Ausnutzen der sexuellen Selbstbestimmung

Bestraft werden kann auch nur die ‚Ausnutzung der sexuellen Selbstbestimmung‘. Während früher auch das ‚Verführen‘ strafbar war, ist heutzutage nur das ‚Ausnutzen‘ strafbar (Lencker in: Schönke/Schwöder, 1997, §182 Rdn. 12). Von Ausnutzung spricht man immer dann, bei Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Was ist „Ausnutzen“ im Sinne dieser Vorschrift?‘)).

Es muss vom Täter vorsätzlich gehandelt werden, denn sonst kann man nicht von einer Ausnutzung sprechen (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Kann nur der Täter bestraft werden, der vorsätzlich handelt?‘) / Krit. dazu Lackner/Kühl, 1999, §185 Rdn. 6). Das Gericht muss nachweisen, dass die Person nicht reif ist, nicht andersherum.

Kommt es im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses zu sexuellen Handlungen, fehlt es bereits am Ausnutzen (=Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung) und somit ist kein Straftatbestand erfüllt (Maurach/Schroeder/Maiwald, 1995, S. 199 / Klaus Laubenthal, 2000, ‚Sexueller Missbrauch von Jugendlichen‘, Seite 155).

Fazit

Innerhalb einer Liebesbeziehung ist Geschlechtsverkehr generell legal. Darüber sprechen mehrere Urteile, sowie die Rechtsexperten Maurach, Schroeder, Maiwald und Klaus Laubenthal (1995, 2000).

Bekannte Urteile

•    Sex eines 32-jährigen Vertretungslehrers mit Schülerin (http://bit.ly/wNeGQw Tiroler Tageszeitung)
•    Ein Mann wurde nach dem Sex mit einer 15-Jährigen kurz verurteilt, das Urteil wurde aber sofort aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass er nicht bestraft werden darf (http://bit.ly/zKOBMc Urteil vom Bundesverfassungsgericht: BGH 2 StR 589/06 – Beschluss vom 18. April 2007 (LG Kassel))
•    40-Jähriger Politiker hat Beziehung mit 16-Jähriger  (juristisch gesehen in diesem Zusammenhang, wie 14-Jährige zu werten, da beide juristisch Jugendlich genannt werden), (http://bit.ly/rty083 Hamburger Abendblatt, ‚Von Bötticher stolpert über Beziehung mit Jugendlicher‘, (http://bit.ly/zA9PIY Juraforum – Begriffserklärung ‚Jugendliche‘))
•    Urteil zu Oralverkehr mit 15-Jähriger aufgehoben (http://bit.ly/zfMxIH OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, 2b Ss 167/00 – 51/00 I)

Kinderpornografen können sich freuen.

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Provokanter Titel – ich gebe es zu. Doch in Wirklichkeit sieht es tatsächlich so aus. Eine neue EU-Richtlinie zur „Bekämpfung von Kinderpornografie“ sieht nicht nur Internetsperren vor, sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen.

So sollen in der Zukunft alle pornografischen Inhalte von Darstellern, die über 18 sind verboten werden, wenn diese jünger aussehen. Dies wird zwangswiese dazu führen, dass Polizei und Staatsanwaltschaften noch überlasteter sind, als nun sowieso schon und die richtigen Kriminellen, die Kinderpornografie besitzen, herstellen oder verbreiten oft gar nicht mehr gefasst werden können, weil diese Staatsorgane gerade mit etwas anderem beschäftigt sind. Bloße 90% Wahrscheinlichkeit, dass die Darstellerin unter 18 ist, reichten für die Verurteilung. So sind beispielsweise zukünftig Bilder einer kleinbrüstigen 24-Jährigen verboten, wenn sie noch ein sehr junges Gesicht hat.

Auch verboten werden übrigens fiktive Darstellungen, also Zeichnungen oder Animationen. Ganz interessant beschreibt das der Blog von pornoanwalt.de:

Künftig muss daher ein 14jähriger, der in seiner Privatheit eine nackte 17jährige Schönheit zeichnet, in jedem Mitgliedstaat kriminalisiert werden. Ebenso eine 16jährige, die auf ihrem PC die virtuelle Darstellung eines gleichaltrigen nackten jungen Mannes generiert.

Noch ist das Gesetz nicht ganz durch – das ist aber nur noch eine Frage der Zeit…

Bayern: Triumph der Nichtraucher.

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Nun steht es also fest: In Bayern sollen die Nichtraucherschutzgesetze, die auch spaßig Rauchentwöhnungs3gesetze oder Raucherdiskriminierungsgesetze genannt werden, wieder angezogen werden. Dies hat heute ein Volksentscheid bestimmt.

Bayern verbietet ohne Ausnahmen das Rauchen in allen Kneipen, Festzelten und Restaurants. So wollte das Sonntag die deutliche Mehrheit der abstimmenden Personen zu diesem Thema. Das kategorische Rauchverbot soll ab 1. August in Kraft treten. Von den insgesamt möglichen 9,4 Wahlberechtigten, wagten nur ein kleiner Teil, ihre Meinung bekannt zu geben. „Toll, dass sich der Bürger nicht hat kaufen lassen von der Tabaklobby.“, sagte der Sprecher der Initiative, Sebastian Frankenberger (ÖDP).

Zuvor hatte bereits ein strenges Nichtraucherschutzgesetz gegolten, das wegen seiner Strenge aber bald abgeschafft wurde. Das Gesetz habe „die bayerische Volksseele“ verletzt, sagte Seehofer nach der Wahl und ließ Ausnahmen zu. Aus Protest erzwang das Nichtraucher-Bündnis mit fast 1,3 Millionen Unterschriften den Volksentscheid.

Dieses Jahr soll das Rauchen auf dem Oktoberfest noch erlaubt sein, 2011 dagegen soll auch hier die Umsetzung des neuen Gesetzes erfolgen.

Meine Meinung: Ich persönlich kann es verstehen, dass in Gaststätten das Rauchen verboten sein soll. Ich mag das Essen auch nicht, wenn neben mir gequalmt wird. Was ist aber mit den unzähligen Eckkneipen, wo das Rauchen einfach zur Stimmung gehört? Ich finde, dass in dieser Art von Gaststätte das Rauchen erlaubt sein muss und sehe ein Verbot als verfassungswidrig. Der Staat kann uns solche Entscheidungen nicht abnehmen… Ebenso in Bierzelten. Wer geht auf die Wiesn und stört sich am Rauch? So etwas gibt es gar nicht!! Für mich ein kleiner Mitgrund, nicht mehr nach Bayern auszuwandern, obwohl München meine Traumstadt ist (und ich ja eigentlich Nichtraucher bin).

Foto: Thorsten Freyer / Pixelio.de

Vorratsdatenspeicherung auf eigene Faust.

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Udo Vetter, bloggender Rechtsanwalt aus Düsseldorf schreibt heute in seinem Online-Blog:

Auch nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung wird auf Vorrat gespeichert. Viele Internetanbieter legen die Verbindungsdaten für eine gewisse Zeit auf Halde – sie brauchen die Daten angeblich zu Abrechnungszwecken. Das wird auch bei Kunden gemacht, die eine Flatrate gebucht haben.

Rückendeckung erhalten die Provider durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Die Frankfurter Richter betrachten den aktuellen Speicherzeitraum von sieben Tagen bei der Telekom für angemessen. Sie haben der Telekom abgekauft, dass es hierfür technische Gründe gibt.

Wer überhaupt mal wissen will, ob und wie lange der eigene Provider speichert, sollte an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens schreiben. Und nicht locker lassen, bis eine vernünftige Antwort vorliegt. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat einen Musterbrief veröffentlicht.

Solche Anfragen schaffen nicht nur für den einzelnen Kunden Klarheit. Ab einer gewissen Zahl führen sie auch dazu, die Unternehmen dafür zu sensibilisieren, dass eine sicher nicht unbeträchtliche Zahl der Kunden es nicht gut findet, wenn nun unter anderem Deckmäntelchen fortgeführt wird, was das Bundesverfassungsgericht dem Staat zunächst mal verboten hat.

Finde ich sehr ärgerlich… Mal sehen, was mir Vodafone auf Antwort darauf gibt…

ELENA-Protestaktion.

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Von dem neuen Gesetz, das „ELENA“ – nein, nicht die hübsche Frau, sondern den „Elektronischen Entgeltnachweis“ – einführen soll, habt ihr sicher schon alle gehört. Hier sollen Arbeitgeber Daten zu Verspätungen, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Abmahnungen, Kündigungsgründen, Elternzeit sowie die Teilnahme an Streiks an Arbeitsbehörden übergeben.

Datenschutzrechtlich eine nicht so tolle Geschichte. Und gegen die wurde heute protestiert. Eine Facebook-Gruppe rief heute dazu auf, an einem Datenflashmon teilzunehmen. Per Post, per Mail und per Telefon sollten an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Anfragen zu diesem Thema geschickt werden, um Medieninteresse hervorzurufen und den Protest gegen dieses neue Gesetz zu bekräftigen.

Ich habe selbstverständlich an der Aktion teilgenommen – auch wenn meine Einstellung zu Datenschutz eine gespaltene ist. Die Daten, die ich veröffentlichen will, veröffentliche ich auch , aber mich zu einer Veröffentlichung oder Weitergabe meiner Daten zu zwingen finde ich nicht in Ordnung.

Ich rief heute, von der Arbeit aus, beim Bundesamt an. Ich fragte die freundliche Dame an der Zentrale, ob sie mich über das neue Gesetz aufklären könne. Sie lachte mich ersteinmal aus und ich dachte, das läge vielleicht daran, dass ich nicht der Einzige an diesem Tag gewesen war, der anrief. Doch falsch gedacht: Tatsächlich lachte sie aufgrund der Bemerkung, sie solle mich „aufklären“. Nachdem wir das geklärt hatten wurde ich weiterverbunden.

Eine jüngere und freundliche Person beantwortete mir knapp 10 Minuten alle Fragen zum neuen Gesetz. Die Antworten sind es nicht wert, veröffentlicht zu werden, da sowieso alle Informationen auf dieser Internetseite gelesen werden können. Der Webtipp stammt überigens von der Dame des Bundesamtes direkt.

Noch ist es allerdings nicht zu spät die ELENA-Petition zu unterschreiben.
Macht mit!

Achtung, Kann Quecksilberreste enthalten!

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Bald wird es die alten Glühbirnen nicht mehr geben. Die sollten in baldiger Zeit durchlampe „umweltschützende“ Energiesparlampen ausgetauscht werden. Umweltschützend – wenn man mal vom Quecksilber absieht.

Dieses Zitat stammt von der Verbraucherzentrale und beschreibt, wie man mit zerbrochenen Energiesparlampen umgehen soll:

Suchen sie sich ein Glas mit Schraubverschluss und sammeln die großen Stücke ein. Nehmen sie ein Stück Pappe und kehren sie die restlichen Scherben zusammen. Jetzt nehmen sie zu Hilfe ein Blatt Papier, kehren mit der Pappe die Scherben auf dieses Papier und schütten vorsichtig die Scherben ins Glas. Dann könne sie am besten einen feuchten Lappen nehmen und damit versuchen, die kleinen Scherbensplitter zu entfernen. Tun sie auch den feuchten Lappen mit in das Glas. Die Handschuhe müssen sie mit entsorgen. Und zur Sicherheit können sie einen Aufkleber anbringen: Achtung kann Quecksilberreste enthalten.

Das Bundesumweltministerium ergänzt:

Den kontaminierten Teppich dann am besten ausschneiden und entsorgen – auf keinen Fall aber saugen.

Super, da fühlt man sich ja wirklich sicher. Und als wäre das nicht genug, wird noch vom Institut für Rechtsmedizin München beschrieben, was passieren würde, wenn man das Quecksilber wegsaugen will:

Das Quecksilber, das zunächst in flüssiger Form im Boden drin liegt, wird in den Staubsauger hineingerissen, wird damit zerrissen, zu ganz kleinen Tröpfchen. Diese ganz kleinen Tröpfchen gehen durch den Staubsaugerbeutel voll durch. Mit anderen Worten: Sie kommen hinten wieder raus, man bläst sie richtiggehend in die Luft. Das ist der Supergau.

Klasse, das wir uns für diese perfekte Umweltschutzmaßnahme entschieden haben…

Quelle: Fefes Blog, Bayerischer Rundfunk.
Foto: Viktor Mildenberger / Pixelio.de.

Das "Verbot" des Verlinkens auf andere Seiten.

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Vor kurzem war ich auf der Seite des ADAC unterwegs. Wie ich nunmal so bin, schaue ich gegentlich verbotauch in das Impressum der Internetseiten. Beim ADAC musste ich folgendes Lesen:

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der ADAC das nicht übertragbare Recht, die ADAC-Website in der Weise zu nutzen, dass ein Link auf die Homepage […] gesetzt wird.
Das Einverständnis zur Linksetzung muss im voraus per Mail […] eingeholt werden. […]
Das Recht zum Setzen eines Links kann formlos (per Mail) erteilt und jederzeit formlos widerrufen werden. […]

Die wollen ihren Fans / Lesern / Kritikern also tatsächlich verbieten, irgendwelche Links auf Ihre Internetseite zu legen? Ich habe mal ein bisschen recherchiert und dann zufälligerweise beim Kollegen Ennomane einen Blogeintrag darüber gefunden. Dort steht, dass sogar Frau Gabriele Pauli eine Verlinkung ausdrücklich verbietet. Und auch das Gesundheitsministerium scheint in ihrem Impressum eigene Gesetze erfinden zu wollen. Enno hat nämlich bei einer PC-Zeitschrift nachgefragt, die schreibt

Nein, das kann man nicht wirksam verbieten. Man kann ein solches “Verbot” zwar auf eine Webseite schreiben in der Hoffnung, dass sich möglichst viele Leute davon beeindrucken lassen, aber es gibt keine rechtliche Handhabe, dies durchzusetzen.

Das Verlinken von Web-Angeboten wird in der Rechtsprechung vom Grundsatz her als ein Wesenszug des World Wide Web angesehen, der nicht der Erlaubnis des Urhebers der verlinkten Inhalte bedarf. Es gibt jedoch Spezialfälle, in denen eine bestimmte Art von Verlinkung Rechte des Inhabers der verlinkten Seite verletzt. So ist bereits anerkannt worden, dass es eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Web-Autors darstellen kann, wenn auf seine Inhalte von Seiten aus verlinkt wird, die rechtsextremen Zielen dienen. In einem solchen Fall kann eine Verlinkung geeignet sein, den Ruf des Autors zu beeinträchtigen. In bestimmte Urheberrechte kann auch das unerlaubte “Deep-Linking” eingreifen, wenn dieses gezielt eine vom Autor geschaffene Struktur zur Leserführung umgeht und die betreffenden Inhalte dadurch ihres Zusammenhangs entkleidet. Wenn es gezielt dazu eingesetzt wird, um etwa Werbezugriffe abzufangen, kann es auch als unlauteres Wettbewerbshandeln aufgefasst werden. In einem ähnlichen Zusammenhang steht das umstrittene “Framing”, das zumindest dann als Wettbewerbsverletzung gelten kann, wenn sich derjenige, der fremde Inhalte so geschickt auf seiner Seite einbaut, dass sie wie eigene wirken könnten, gewissermaßen mit fremden Federn schmückt.

Nun ist die Sachlage also klar. Auf Anfrage schrieb die Markenschutzabteilung des ADAC mir folgendes:

Sehr geehrter Herr Ratzinger,

vielen Dank für Ihre Hinweise auf die Link-Policy des ADAC.

Der ADAC ist als unabhängiger Verbraucherschützer zur Objektivität und Neutralität verpflichtet. Eine Link-Setzung auf der Homepage eines Anbieters hat somit neutral zu erfolgen, um dem Anschein einer ADAC-Empfehlung oder ADAC-Kooperation vorzubeugen. Der Verbraucher darf dabei nicht über eine Zusammenarbeit getäuscht werden. 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der ADAC als Verbraucherschützer besonders in der Aufgabe steht, den Verbraucher neutral und objektiv zu informieren. Da die Link-Setzung aus unserer Erfahrung den Anwender über die tatsächliche Aussage leicht täuschen kann, haben wir ein Freigabeverfahren eingerichtet.

Sollte ein einfacher Link gesetzt werden, der neutral auf die Homepage des ADAC hinweist, stimmen wir diesem Anliegen gerne zu.

Auf meinen Hinweis, dass man das gar nicht verbieten könne, ging der ADAC gar nicht ein.

Somit hier die Links auf die entsprechenden Impressums / Impressi / Impressionen :

[ADAC] – [Bundesgesundheitsministerium]

Foto: Dieter Schütz / Pixelio.de

Festnetztelefonate im Auto nicht illegal.

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Diese Sache hier finde ich ganz interessant – zeigt aber auch wieder, wie bürokratisch Deutschland doch ist: Das Handyverbot am Steuer das handydeutschlandweit gilt, zählt nicht für Mobilteile von schnurlosen Festnetztelefonen.

Das hat das Oberlandesgericht Köln vor 2 Wochen entschieden (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09). Grund ist der Fall eines Bonner Autofahrers, welcher Anfang 2008 mit dem Mobilteil seines Festnetztelefons am Steuer von der Polizei erwischt worden und 40 Euro Geldbuße zahlen sollte. Wie der Mann damals erklärte, hätte er das Schnurlos-Telefon in seiner Jackentasche entdeckt und aus Verwunderung bei der Fahrt ans Ohr gehalten, weil es plötzlich Laut gegeben hätte, er aber bereits drei Kilometer von zuhause entfernt war.

Trotzdem handle es sich bei dieser Regelung nicht um eine Gesetzeslücke, sagt Sprecher des Gerichts Hubertus Nolte. Begründung: „Für den Einsatz im Straßenverkehr sind Schnurlostelefone praktisch nicht geeignet, weil sie nur eine begrenzte Reichweite haben“, erklärte Nolte: „Eine wirkliche Gefahr geht von diesen Geräten also nicht aus“. Der Vorgang, sei zudem so ungewöhnlich, „dass kein Regelungsbedarf besteht“

Foto: Dieter Schütz / pixelio.de