Beschwerde an die Kommission der Europäischen Union (Kammern)

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Dominik T. Ratzinger
Villingen-Schwenningen

BESCHWERDE
AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHE UNION
WEGEN NICHTBEACHTUNG DES UNIONSRECHTS

Zusammenfassung

1. Der Beschwerdeführer, Dominik Ratzinger, wendet sich gegen seine kraft Gesetzes bestehende Pflichtmitgliedschaft nach zwei Jahren der Geschäftstätigkeit.

2. Der Beschwerdeführer rügt Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs I AEU), gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEU), gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Art. 14 Ziff. 2 der Richtlinie 2006/123/EG) sowie gegen das Demokratieprinzip (Art. 2 Satz 1, Art. 10 EU sowie Art. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2, Art. 12, Art. 49 Abs. 1 EU).

3. Die Niederlassungsfreiheit wird durch die Pflichtmitgliedschaft massiv beschränkt, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt, wie sie der Europäische Gerichtshof, der speziell zu den deutschen Industrie- und Handelskammern noch nicht entschieden hat, für vergleichbare Beschränkungen fordert. Dasselbe gilt für die Dienstleistungsfreiheit. Die Aufgaben, die den Industrie und Handelskammern zugewiesen sind, rechtfertigen die Pflichtmitgliedschaft nicht, weil sie einerseits zu
unspezifisch sind und weil sie andererseits wegen ihres technisch-organisatorischen Charakters ohne weiteres von Privaten übernommen werden können. Zu unspezifisch und zugleich unter den Bedingungen einer demokratischen Ordnung völlig unzeitgemäß ist die Hauptaufgabe der Industrieund Handelskammern, das Gesamtinteresse ihrer Kammerzugehörigen zu vertreten. Die gutachterlichen Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern sowie deren nachgeordnete Mitwirkung in der staatlich getragenen Ausbildung rechtfertigen keine Pflichtmitgliedschaft.

4. Die Dienstleistungsrichtlinie ist insoweit verletzt, als Deutschland die Pflichtmitgliedschaft auch von solchen Dienstleistungserbringern vorsieht, die schon in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in Österreich, in einer vergleichbaren Kammer registriert sind. Die Dienstleistungsrichtlinie verbietet Doppelregistrierungen ausnahmslos (Art. 14 Ziff. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie)).

5. Das Demokratieprinzip der Europäischen Union ist verletzt, weil Deutschland mit den Industrie- und Handelskammern öffentliche Einrichtungen unterhält, die einer demokratisch legitimierten staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen sind. Besonders hier hat der Beschwereführer in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht. Hinzu kommt, dass die Binnenstruktur der Industrie- und Handelskammern den demokratischen Minimalanforderungen nicht genügt. Das Gruppenwahlrecht bei den Wahlen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammern widerspricht dem elementaren Grundsatz der gleichen Wahl.

Meine Erfahrung während der Existenzgründung (IHK / Arbeitsagentur)

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Seit mehreren Monaten bin ich nun selbstständig. Und das bisher sehr erfolgreich. Die vielfältigen Förderungsmöglichkeiten sollten einem eigentlich dabei helfen. Eigentlich…

Im November beantragte ich bei der Agentur für Arbeit Existenzgründungszuschuss. Ab November öffnete ich auch meine Firma. Um Existenzgründungszuschuss zu erhalten, bestand meine Berufsberaterin darauf, dass ich an einem Existenzgründerkurz teilnehmen sollte. Bei der IHK sollte das 110,– EUR kosten, also buchte ich.

Meine Berufsberaterin Frau S. meinte, eine Übernahme der Gebühren wäre nicht möglich. Auch nach zweitem und drittem Fragen bestand sie weiterhin auf ihrer Meinung. Erst ein Anruf bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg schaffte Klarheit und Frau S. schickte mir dann doch ein Formular zu, mit welchem die Gebühren übernommen werden sollten.

Dann sollte der Existenzgründerkurs starten, doch mich hatte es zu der Zeit schwer erwischt und so konnte ich aufgrund Krankheit nicht daran teilnehmen. Obwohl ich einige Tage später eine Krankmeldung schickte, erhielt ich die Rechnung in Höhe von 110,– EUR. Und nahezu zeitgleich die Ablehnung der Gebühren durch die Arbeitsagentur.

Zwei Wochen später konnte ich den Kurs bei der Handwerkskammer machen. Für nur 100,– EUR. Und das mit weitergehenden Kursen, die kostenlos angeboten wurden. Bei der IHK hätte ich für die meisten Kurse zusätzliches Geld bezahlen müssen.

Mich ärgert nur, dass die IHK nicht kulant ist. Wenn durch meine Abwesenheit ein Schaden entstanden wäre, könnte ich die Berechnung der Kosten verstehen. Aber die IHK hat keinen Verlust. Auch wenn mir das Argument entgegen gebracht wurde, ein anderer hätte dafür an diesem Kurs nicht teilnehmen können, so ist das meiner Meinung nach Unsinn. Schließlich finden alle paar Wochen Kurse statt und ob einer mehr oder weniger kommt es auch nicht an.

Letztendlich bin ich juristisch wohl auch im Unrecht. Aber ich finde es ungerecht, dass es Existenzgründern schwerer gemacht wird, als notwendig. Wäre diese Angelegenheit nicht vorgefallen und die IHK hätte etwas Kulanz gezeigt, so würde ich jahrelang Mitgliedsbeiträge bezahlen und die IHK hätte wieder Gewinn gemacht.

In einem Telefonat mit einem anderen Mitarbeiter der IHK wurde dargestellt, dass er mich zwar verstehen könne, aber nicht in den Rücken seiner Mitarbeiter fallen könne.

Für meinen Fall jedenfalls ist das Thema IHK engültig abgeschlossen. Ich wende mich bei Problemen nun an die Handwerkskammer – auch wenn diese vielleicht nicht zuständig ist.

Meinen Existenzgründungszuschuss habe ich im November beantragt und Mitte Januar erhalten.