Auf einer Parkfläche mit vielen freien Parkplätzen blieb ich eine Viertelstunde stehen, um eine Lieferung bei einem Kunden vorbeizubringen. Das gefiel dem Inhaber des Parkplatzes gar nicht. Er zeigte mich beim Ordnungsamt an.

Einige Tage später hatte ich eine „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ im Briefkasten. Ordnungswidrigkeit:

Sie parkten ein Fahrzeug unbefugt auf einem Stellplatz außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständnlich darauf hingewiesen war, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist. (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG)

Interessant ist, dass dieses Landesgesetz nur in Baden-Württemberg gilt. Interessant ist auch, dass die StVG nur auf öffentlichen Flächen gilt. Daher meine Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Kr.,

im Verfahren zu oben genannten Aktenzeichen geben Sie an, ich sei als Halter des PKW verantwortlich, wenn das Fahrzeug falsch abgestellt wird. Fakt ist, dass ich an diesem Tage nicht mit dem genannten Firmenfahrzeug unterwegs war, sondern dieses an einen Mitarbeiter geliehen habe. Ich führe hierüber kein Buch, wer wann wohin fährt. Bei Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem LOWiG ergeben, gibt es keine sog. Halterhaftung nach § 25a StVG. Das Parken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums entzieht sich der Wirkung des StVG. Wenn § 25a StVG zur Anwendung kommen soll, muss demnach eine OWi nach § 24 StVG vorliegen. Dies ist bei einem Verstoß gegen § 12 LOWIG BaWü nicht der Fall. Da ich die Daten des Parkers nicht liefern kann, ist das Verfahren einzustellen. Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung.

Viele Grüße aus dem Schwarzwald,
Dominik Ratzinger