Gestern gab es ein Urteil, indem ein Lehrer freigesprochen wurde, der sexuellen Kontakt mit seiner 14-Jährigen Schülerin hatte. Hierzu habe ich einen kleinen Aufsatz verfasst:

Generelles zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen

Ein normaler Geschlechtsverkehr mit einer Person über 14 und unter 16 zu einem über 21-Jährigen ist legal (Vgl. §182 StGB Abs. 3, http://bit.ly/wNeGQw (Tiroler Tageszeitung) im 5. Absatz). Ab dem Alter von 14 Jahren ist Menschen laut des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Recht der sexuellen Selbstbestimmung gegeben (http://bit.ly/wfs5Hm Helmut Graupner, Buch von 1997 in ‚Sexualität, Jugendschutz und Menschenrechte‘ (ISBN 978-3-631-31790-7)).

Eltern, Lehrer oder sonstige Personen können hier – wie auch in die Religionsfreiheit – nicht eingreifen, da es sich um ein Menschenrecht handelt (http://bit.ly/yFQatY Amnesty International, ‘Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht‘). Dieser Geschlechtsverkehr muss ohne Bezahlung laufen (Vgl. §182 StGB Abs. 2) und es darf keine Zwangslage ausgenutzt werden (Vgl. §182 StGB Abs. 1).

Eine Beziehung kann nicht verboten werden, jedoch der Umgang. Experten empfehlen dennoch, das für die freie Entwicklung des Kindes nicht zu tun (http://bit.ly/yfJwS2 Deutsche Telekom Fachartikel: ‚Beziehung zu Älteren nicht verbieten‘).

Prüfen der sexuellen Selbstbestimmung

Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung vorhanden ist (Vgl. §182 StGB Abs. 3). Dabei  kommt es darauf an, ob der Täter erkennen kann, dass das Opfer außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wann fehlt einem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?‘)).

Der Täter muss sich allerdings der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung bewusst sein (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Wie ist es bei eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit?‘)) und kann auch nur dann bestraft werden. Es ist dabei zu beachten, dass die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit auch aufgrund von Unreife, Leichtsinn und Unkenntnis in Initiativen des Opfers ausdrücken kann (verboten z.B. Sex mit behinderten Personen oder entmündigte, bzw. willensunfähige Personen).

Ausnutzen der sexuellen Selbstbestimmung

Bestraft werden kann auch nur die ‚Ausnutzung der sexuellen Selbstbestimmung‘. Während früher auch das ‚Verführen‘ strafbar war, ist heutzutage nur das ‚Ausnutzen‘ strafbar (Lencker in: Schönke/Schwöder, 1997, §182 Rdn. 12). Von Ausnutzung spricht man immer dann, bei Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Was ist „Ausnutzen“ im Sinne dieser Vorschrift?‘)).

Es muss vom Täter vorsätzlich gehandelt werden, denn sonst kann man nicht von einer Ausnutzung sprechen (Vgl. http://bit.ly/zXYJ7a (Rechtsanwalt Clemens Louis, Essen: ‚Kann nur der Täter bestraft werden, der vorsätzlich handelt?‘) / Krit. dazu Lackner/Kühl, 1999, §185 Rdn. 6). Das Gericht muss nachweisen, dass die Person nicht reif ist, nicht andersherum.

Kommt es im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses zu sexuellen Handlungen, fehlt es bereits am Ausnutzen (=Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung) und somit ist kein Straftatbestand erfüllt (Maurach/Schroeder/Maiwald, 1995, S. 199 / Klaus Laubenthal, 2000, ‚Sexueller Missbrauch von Jugendlichen‘, Seite 155).

Fazit

Innerhalb einer Liebesbeziehung ist Geschlechtsverkehr generell legal. Darüber sprechen mehrere Urteile, sowie die Rechtsexperten Maurach, Schroeder, Maiwald und Klaus Laubenthal (1995, 2000).

Bekannte Urteile

•    Sex eines 32-jährigen Vertretungslehrers mit Schülerin (http://bit.ly/wNeGQw Tiroler Tageszeitung)
•    Ein Mann wurde nach dem Sex mit einer 15-Jährigen kurz verurteilt, das Urteil wurde aber sofort aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass er nicht bestraft werden darf (http://bit.ly/zKOBMc Urteil vom Bundesverfassungsgericht: BGH 2 StR 589/06 – Beschluss vom 18. April 2007 (LG Kassel))
•    40-Jähriger Politiker hat Beziehung mit 16-Jähriger  (juristisch gesehen in diesem Zusammenhang, wie 14-Jährige zu werten, da beide juristisch Jugendlich genannt werden), (http://bit.ly/rty083 Hamburger Abendblatt, ‚Von Bötticher stolpert über Beziehung mit Jugendlicher‘, (http://bit.ly/zA9PIY Juraforum – Begriffserklärung ‚Jugendliche‘))
•    Urteil zu Oralverkehr mit 15-Jähriger aufgehoben (http://bit.ly/zfMxIH OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, 2b Ss 167/00 – 51/00 I)

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  1. Anonymous
    Jan 14, 2012

    Ihr hat es besser!

    In Polen, zwischen einem pedophilischen Vergewaltigung und einem Geschlechtverkehr mit einer 14-jaehrigen Prostitute steht KEIN Unterschied! :'(

    Also, fuer „Justiz“ bin ich nur ne Hure…

    P.S. Ich will sogar nicht sagen, was die Polizei, Barrister und andere ueber mich gesagt haben… :'(

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  2. Lydia
    Jan 16, 2012

    sehr informative Zusammenstellung, vor allem finde ich sehr gut, dass du zu deinen Urteilen direkt den Link mit angegeben hast, so dass man es tatsächlich auch nachverfolgen kann!

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  3. Jonas M
    Jan 18, 2012

    Es mag legal sein, aber sozial akzeptiert ist es dennoch nicht und wird entsprechende Probleme für beide mit sich bringen, unabhängig von der Justiz. Darüber sollte sich insbesondere der Reifere in einer solchen Beziehung im Klaren sein und im Idealfall die Konsequenzen daraus ziehen, sofern sich nicht beide der Folgen ihres Handelns unter diesem Aspekt bewusst sind.

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